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Unsere Leistungen für einen Jahresbeitrag:

 

Sobald Sie Mitglied sind und den ersten Jahresbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf eine ganzjährige und umfassende steuerliche Beratung gemäß der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 St.BerG.

Diese gilt für die Erstellung und Abgabe der Einkommenssteuererklärung, der Vetretung vor dem Finanzamt, der Bescheidprüfung, gegebenenfalls Einlegung eines Einspruchs, oder gar Klageerhebung beim Finanzgericht.

Für einen Jahresbeitrag sind wir ganzjährig für Sie da.

 

Kostenübersicht

Beitragsklasse Bemessungsgrundlage in EUR Mitgliedsbeitrag in EUR
1 bis 10.000 50,00
2 10.001 bis 18.000 75,00
3 18.001 bis 25.000 95,00
4 25.001 bis 38.000 125,00
5 38.001 bis 50.000 165,00
6 50.001 bis 75.000 215,00
7 75.001 bis 100.000 290,00
8 100.001 bis 125.000 380,00
9 125.001 bis 150.000 470,00
10 150.001 bis 175.000 570,00
11 175.001 bis 200.000 680,00
12 ab 200.001 800,00

 

Beitragsordnung:

(gültig ab 01.09.2017, aufgrund Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 04.08.2017)

„Fundus Lohnsteuerhilfeverein Baden-Baden e.V.“

a.) Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig inkl. 19 % MwSt. EUR 19,00. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften wird für die Aufnahme des Ehegatten, bzw. des Lebenspartners keine Aufnahmegebühr erhoben.

b.) Jahresbeitrag

Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres. Diese sind insbesondere:

  • Bruttoarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge, steuerfrei bezogene Einnahmen (z.B. Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, steuerfreie Einnahmen unter Progressionsvorbehalt (z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld, ausländische Einkünfte), Kindergeldzahlungen.
  • Der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten), aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften, aus Kapitalvermögen.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften werden alle Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied sind. Ist der  Ehegatte, bzw. Lebenspartner nicht Mitglied und erzielt Einkünfte, erhöht sich der Beitrag mindestens um  1 Stufe. Erzielt das Mitglied, der Ehegatte, bzw. Lebenspartner   Einkünfte aus „Kapitalvermögen“, „Vermietung und Verpachtung“ oder „privaten Veräußerungsgeschäften“ erhöht sich der Beitrag um eine Stufe.

c.) Beitragserhebung

Die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge gemäß § 7 der Satzung werden vom Verein per Lastschriftverfahren / SEPA-Verfahren eingezogen.

Sind für ein neu eingetretenes Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu fertigen, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren gemäß Textziffer B dieser Beitragsordnung zusammengerechnet und ein  Jahresbeitrag im Jahr des Eintritts gebildet.

Die Jahresbeiträge  der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsklasse, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.

 

Der Vorstand